Kautionspflicht
Seit dem 1. Januar 2014 gilt im Gärtnergewerbe Basel-Stadt und Baselland für alle unterstellten Arbeitgeber eine Kautionspflicht. Diese ist in Art. 17 GAV geregelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kaution ausschliesslich der Deckung von allfälligen Ansprüchen der Paritätischen Kommission dient (Kontroll-/Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge). Hingegen stellt sie keinen Gegenwert für allfällige Lohnnachzahlungen oder anderweitigen Arbeitnehmern vorenthaltene geldwerte Leistungen dar. Die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) wickelt im Auftrag der Paritätischen Kommission die Kautionsverfahren ab. Dabei steht es den Betrieben offen, die Kautionspflicht in Form einer Barzahlung oder aber als Bank- oder Versicherungsgarantie zu erfüllen. Für Letztere finden Sie hier demnächst einen Mustertext für eine GAV-Kautionsstellung durch eine Bank oder eine Versicherung.
Für alle weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die ZKVS.
Kontrollen
Allfällige Beobachtungen und Verdachtsmomente über mögliche GAV-Verstösse können der PRK gemeldet werden. Hierzu ist ausschliesslich dieses Formular zu verwenden.
Formular Verdachtsmeldung (Formular zum Ausfüllen bitte herunterladen)
ACHTUNG: Unvollständige Meldungen bzw. Meldungen mit mangelnder Aussagekraft können nicht berücksichtigt werden. Über den Verlauf bzw. über das Ergebnis von Kontrollen erfolgen keine Rückmeldungen. |